§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen und Zahlungsmodalitäten der Mitglieder. Sie wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit erlassen oder geändert. Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 4 der Vereinssatzung in der Fassung vom 01.05.2024.
§ 2 Solidaritätsprinzip
Die Mitgliedsbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
§ 3 Höhe des Mitgliedsbeitrags und Zahlungsform
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung des VDH festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für Lastschrifteinzug beträgt 40 Euro, der Mitgliedsbeitrag bei Überweisung beträgt seit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.05.2024 45 Euro/Jahr.
§ 4 Zahlungserleichterungen
Ein Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen besteht nicht. Der Vorstand kann diese jedoch auf schriftlichen Antrag an ein Vorstandsmitglied z. B. in den folgenden Fällen gewähren:
a) Ermäßigung des Beitrags für Schüler:innen und Student:innen
Für Personen, die im Sinne der Ziele des Verbandes unterstützt werden sollen, wie z. B. Schüler:innen und Student:innen, beträgt der reduzierte Beitrag aktuell 15 Euro/Jahr. Der Erstantrag auf Schüler-/Student:innenermäßigung erfolgt durch Ankreuzen der entsprechenden Option auf dem Anmeldeformular und gilt bis zum 24. Lebensjahr.
b) Erneuerung des Ermäßigungsantrags ab dem 24. Lebensjahr
Die Schüler-/Student:innenermäßigung gilt bis einschließlich zu dem Jahr, in dem das Mitglied 24 Jahre alt wird. Danach muss die Beitragsermäßigung jährlich neu beantragt werden. Dazu ist bis zum 31.12. im Vorjahr des betreffenden Jahres unaufgefordert ein schriftlicher Antrag an ein Vorstandsmitglied zu stellen, dem eine aktuelle Studienbescheinigung beigefügt ist. Wenn dieser Antrag nicht erfolgt, wird ab dem 01.01. des betreffenden Folgejahres der reguläre Beitrag von derzeit 40 Euro fällig. Für das Jahr, in dem das Mitglied 27 Jahre alt wird, ist ein Ermäßigungsantrag letztmals möglich.
c) Stundung des Beitrags
Mitglieder können beim Vorstand die Stundung ihres Beitrags beantragen. Die Bewilligung der Stundung gilt immer nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird
§ 5 Beitragszahlung, Informationspflicht und Beitragsschulden
Der Beitrag ist lt. Satzung zu Beginn des Jahres zu entrichten.
Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Beitrag zum 1. Februar jeden Kalenderjahres bzw. am darauffolgenden Geschäftstag per SEPA-Lastschrift eingezogen.
Über Änderungen der Kontoverbindung informiert das Mitglied den Vorstand rechtzeitig. Wenn das unterbleibt und dem Verein dadurch Kosten für Rücklastschriften entstehen, trägt diese das Mitglied.
Auch Namens- und Adress-Änderungen teilt das Mitglied dem Vorstand rechtzeitig mit, so dass dem Vorstand kein zusätzlicher Aufwand und Kosten für Aussendungen entstehen.
Mitglieder, deren Beitragszahlung bis zum 15. Februar nicht eingegangen ist, erhalten zeitnah eine erste Mahnung mit der Ankündigung, dass bei Nicht-Zahlung mit sofortiger Wirkung die Zustellung der Verbandszeitschrift eingestellt wird, so lange, bis die Zahlung des Beitrags wieder aufgenommen wird.
Die zweite Mahnung ist mit einer Gebühr von 2 Euro kostenpflichtig. Sollte auch danach der Beitrag (inkl. der Mahngebühr) nicht gezahlt werden, kann der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung vorschlagen, das Mitglied auszuschließen.
§ 6 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.05.2024 in Kraft.
Beschlossen am 20.01.2024 in Frankfurt a. M.