Warum sollte ich Mitglied im VDH werden?

Wofür bezahle ich den Mitgliedsbeitrag?

Was bringt mir das?

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Antworten auf diese Fragen gibt Eva Curth in diesem bedenkenswerten Artikel ...
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Mitglied werden

Sie möchten Mitglied im VDH werden? Bei uns sind alle Freundinnen und Freunde der Harfe herzlich willkommen! Einfach das nachstehende Formular ausfüllen und uns zusenden.

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Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular 

per E-Mail an 

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Rainer Templin

 

VDH-VERBAND DER HARFENISTEN in Deutschland e. V.

Duisburger Straße 50

40477 Düsseldorf



Informationen zum Mitgliedsbeitrag

1.    Höhe des Mitgliedsbeitrags
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung des VDH festgesetzt, sie beträgt aktuell 40 Euro/Jahr.

 

2.    Ermäßigung des Beitrags für Schüler:innen und Student:innen
Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand lt. Satzung beschließen, dessen Beitrag zu reduzieren. Für Personen, die im Sinne der Ziele des Verbandes unterstützt werden sollen, wie z. B. Schüler:innen und Student:innen beträgt dieser reduzierte Beitrag aktuell 15 Euro/Jahr. Der Erstantrag auf Schüler-/Student:innenermäßigung erfolgt durch Ankreuzen der entsprechenden Option auf dem Anmeldeformular und gilt bis zum 24. Lebensjahr.

 

3. Erneuerung des Ermäßigungsantrags ab dem 24. Lebensjahr

Die Schüler-/Student:innenermäßigung gilt bis einschließlich zu dem Jahr, in dem das Mitglied 24 Jahre alt wird. Danach muss die Beitragsermäßigung jährlich neu beantragt werden. Dazu ist bis zum 31.12. im Vorjahr des betreffenden Jahres unaufgefordert ein schriftlicher Antrag an die Schatzmeisterin beatrice.piechotta@harfe-vdh.de zu stellen, dem eine aktuelle Studienbescheinigung beigefügt ist. Wenn dieser Antrag nicht erfolgt, wird der reguläre Beitrag von derzeit 40 Euro fällig. In dem Jahr, in dem das Mitglied 27 Jahre alt wird, ist dies letztmals möglich.

 

4.    Stundung des Beitrags
Mitglieder können lt. Satzung beim Vorstand die Stundung ihres Beitrags beantragen. Die Bewilligung der Stundung gilt immer nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.

 

5.    Beitragszahlung
Der Beitrag ist lt. Satzung zu Beginn des Jahres zu entrichten, wenn möglich durch Einzugsverfahren.

 

6.    Beitragsschulden

  • Mitglieder, deren Beitragszahlung bis zum 15. Februar nicht eingegangen ist, erhalten zeitnah eine 1. Mahnung mit der Ankündigung, dass bei Nicht-Zahlung mit sofortiger Wirkung die Zustellung der Verbandszeitschrift eingestellt wird, so lange, bis die Zahlung des Beitrags wieder aufgenommen wird.
  • Die 2. Mahnung ist mit einer Gebühr von 2 Euro kostenpflichtig. Sollte auch danach der Beitrag (inkl. der Mahngebühr) nicht gezahlt werden, kann der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung vorschlagen, das Mitglied auszuschließen.

Dringende Bitte um Teilnahme am Lastschrifteinzug

 

Sämtliche Vorstands- und Beiratsmitglieder des VDH leisten ihre Arbeit ehrenamtlich, d. h. ohne Bezahlung und während ihrer Freizeit als solidarischen Dienst an der Gemeinschaft der VDH-Mitglieder.

 

Für die Schatzmeisterin des VDH ist der ehrenamtliche Arbeitsaufwand in Bezug auf das Beitragswesen gut zu bewältigen, wenn eine Lastschriftermächtigung für die Einziehung des Mitgliedsbeitrags vorliegt. Dabei ist lediglich einmal jährlich in einem Arbeitsschritt mit elektronischer Unterstützung unseres Mitgliederverwaltungsprogramms der Beitragseinzug als Sammellastschrift anzustoßen. Trotzdem bleiben auch bei diesem Vorgehen häufig noch Nacharbeiten. Z. B. in den Fällen, in denen wegen Änderung der Kontoverbindung eine Lastschrift zurückgebucht wurde. Nachforschungen, E-Mail-Korrespondenzen, telefonische Nachfrage, Einpflegen der neuen Kontoverbindungen in die Mitgliederdatenbank usw. stehen dann an ...

 

Unverhältnismäßig und wesentlich höher ist der Arbeitsaufwand für die Schatzmeisterin in den Fällen, in denen Mitglieder sich nicht entschieden haben, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Hier muss in jedem Einzelfall „von Hand“ geprüft werden, ob eine Überweisung des Mitgliedsbeitrags eingegangen ist. Also müssen die Kontoauszüge immer wieder auf Zahlungseingänge überprüft werden. Im positiven Fall eines Zahlungseingangs muss dieser in das Konto des Mitglieds in das Mitgliederverwaltungsprogramm „von Hand“ übertragen und verbucht werden. Im negativen Fall muss eine Mahnung formuliert und verschickt werden sowie während der darin genannten Frist weiterhin ein möglicher Zahlungseingang regelmäßig überprüft werden und im noch negativeren Fall ein 2. Mal gemahnt werden.

 

Wir bitten daher dringend alle Mitglieder, als Akt der Solidarität gegenüber dem ehrenamtlich arbeitenden Vorstand, durch Erteilung eines SEPA-Mandats am Lastschriftverfahren teilzunehmen.