Satzung des VDH – VERBAND DER HARFENISTEN in Deutschland e. V. (Stand:05/2024)


Satzung des VDH – VERBAND DER HARFENISTEN in Deutschland e. V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 1. Mai 2024 in Sondershausen

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „VERBAND DER HARFENISTEN in Deutschland e. V.“ Er hat seinen Sitz in Köln und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Ziel ist die Pflege und Förderung der Harfe und des Harfenspiels sowie den Gedankenaustausch seiner Mitglieder untereinander zu unterstützen.

 

(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

-      Die Unterstützung der Ausbildung und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

-      Information zu Unterrichtsmöglichkeiten

-      Förderung der Teilnahme an Wettbewerben (z. B. Jugend musiziert)

-      Ausrichtung eigener Wettbewerbe

-      Kurse für Solo- und Kammermusik

-      Probespieltraining, Orchesterkurse

-      Pflege internationaler Kontakte und Treffen

-      Noten-Archiv, für Mitglieder zugänglich

-      Verbandszeitschrift zweimal jährlich

-      Führung einer eigenen Internetseite

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins oder durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgt, welche spätestens zum 15. November mit Wirkung zum Jahresende vorliegen muss.

 

(3) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind zu Beginn des

Jahres zu entrichten. Beiträge können vom Vorstand auf Antrag gestundet oder ermäßigt

werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mittel des Vereins dürfen nur für

die satzungsgemäßen Zwecke verwendete werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins. Die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder werden in einer

Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Beitragsordnung wird mit

einfacher Mehrheit vom Vorstand erlassen, bzw. geändert.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

-      Der Vorstand

-      Der Beirat

-      Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus einer vorsitzenden Person, zwei stellvertretenden Personen, einer schriftführenden Person sowie einer finanzverwaltenden Person.

 

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

 

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Vertragserfüllung nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem Vermögen.

 

(5) Für Rechtsgeschäfte und Dauerschuldverhältnisse gegenüber Dritten mit einem Geschäftswert über 2000 Euro bedarf es der schriftlichen Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.

 

(6) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen (z. B. Porti, Telekommunikationskosten, sowie für die Vereinstätigkeit entstandene Reise- und Fahrtkosten), können jedoch geltend gemacht werden.

 

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Zeit eine nachfolgende Person benennen.

 

(9) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Drittel der teilnehmenden Mitglieder des Vereins.

 

§ 7 Der Beirat

 

Der Beirat besteht aus maximal neun Mitgliedern. Er wird ebenfalls in der Mitgliederversammlung gewählt und zwar in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. (siehe § 2)

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort (per Video-Konferenz-System) teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular etc.) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung in Textform (per Briefwahl, Fax oder durch Stimmabgabe per E-Mail) abgeben können.

 

(2) Der Vorstand regelt in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein (Briefwahl), wenn Mitglieder nicht an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen möchten oder können.

 

(3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Mitgliedern vor der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

 

(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

 

(5) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen. Sie findet so oft erforderlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt.

 

(6) Die Einladung kann auch per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen, bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch.

 

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

 

(8) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die vorsitzende oder eine der stellvertretenden Personen oder eine vom Vorstand beauftragte Person.

 

(9) Bei Vorstandswahlen in Präsenzform ist von den teilnehmenden Mitgliedern eine wahlleitende Person zu bestimmen. Bei Vorstandswahlen in virtueller Form bestimmt der Vorstand sechs Wochen vor Beginn der Wahl eine aus dem Kreis der Mitglieder vorher vorgeschlagene Person zur Wahlleitung.

 

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann. Kein Mitglied kann mehr als zehn Stimmen auf sich vereinigen.

 

Abwesende Mitglieder können vor der Versammlung von ihrem Stimmrecht durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

 

(11) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und von einer protokollführenden Person (die zu Beginn der Versammlung von der Versammlungsleitung bestimmt wird) und der jeweiligen versammlungsleitenden Person zu unterschreiben.

 

(12) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an „Deutscher Musikrat, gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, Weberstraße 59, 53113 Bonn“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Unterstützung von Harfenwettbewerben) zu verwenden hat.